- Architektenwerk
- kann Schutz des ⇡ Urheberrechts genießen, wenn eine ästhetische, über die technische, zweckgebundene Lösung hinausgehende persönliche geistige Schöpfung (⇡ Eigentümlichkeit) vorliegt, die auch bei Zweckbauten, Stadtplanung, Garten- und Landschaftsgestaltung in Betracht kommt. Erfasst werden nicht nur das Werk als solches (Gebäude etc.), sondern auch Entwurfszeichnungen, Modelle und Skizzen. Bauwerke unterliegen im Fall der Urheberrechtsverletzung nicht dem ⇡ Vernichtungsanspruch (§ 101 II Nr. 1 UrhG).
Lexikon der Economics. 2013.